Die modernen Biotechnologien werden im pharmazeutischen Bereich und im Bereich der Agrarprodukte für die menschliche Ernährung auf vielfältige Weise eingesetzt. Ein Beispiel dafür ist die Verwendung von GVO in der Lebensmittelherstellungskette. Bei GVO handelt es sich um Organismen, wie z. B. Pflanzen, Tiere oder Mikroorganismen (Bakterien, Viren, .), deren Genbestand künstlich verändert wurde, um ihnen eine neue Eigenschaft zu verleihen (Resistenz einer Pflanze gegen eine Krankheit oder ein Insekt, Verbesserung der Qualität oder des Nährwerts eines Lebensmittels, Steigerung der Produktivität von angebauten Pflanzen, Toleranz einer Pflanze gegenüber einem Unkrautbekämpfungsmittel, ...). Damit sichergestellt ist, dass die Entwicklung der modernen Biotechnologien, insbesondere der GVO, sicher vonstatten geht, hat die Europäische Union einen rechtlichen Rahmen aus verschiedenen Instrumenten gesteckt:
-
Die Anwendung genetisch veränderter
Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, z. B. in der
Laborforschung (geschlossenes System) wird mit der Richtlinie
90/219/EG über die Anwendung genetisch veränderter
Mikroorganismen in geschlossenen Systemen geregelt.
-
Die Freisetzung von GVO in die Umwelt
zu Versuchszwecken (z. B. bei Feldversuchen) wird mit
der Richtlinie
2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch
veränderter Organismen in die Umwelt geregelt (vor allem
Teil B dieser Richtlinie);
-
Das Inverkehrbringen von GVO (bezeichnet
als Erzeugnisse, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen),
z. B. zum Anbau, zur Einfuhr oder zur Verarbeitung zu
Industrieprodukten, fällt unter die Richtlinie
2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch
veränderter Organismen in die Umwelt (vor allem Teil C
dieser Richtlinie);
-
Das Inverkehrbringen von GVO, die
zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung an Tiere
bestimmt sind, oder Lebensmittel bzw. Futtermittel, die
GVO enthalten, aus solchen bestehen oder aus solchen hergestellt
wurden, werden mit der Verordnung
1829/2003/EG über genetisch veränderte Lebensmittel
und Futtermittel geregelt. Bei einem Lebensmittel, das
GVO enthält oder daraus besteht, hat der Antragsteller
folgende Wahl: Entweder wird der Antrag gemäß dem Grundsatz
einer einzigen Anlaufstelle nur gemäß der Verordnung 1829/2003/EG
gestellt, um eine Zulassung für die absichtliche Freisetzung
eines GVO in die Umwelt zu erhalten - entsprechend den
in der Richtlinie 2001/18/EG festgelegten Kriterien -
sowie die Zulassung der Verwendung dieses GVO in Lebensmitteln
- entsprechend den in der Verordnung 1829/2003/EG festgelegten
Kriterien -; oder der Antrag - oder ein Teil des Antrags
- wird gleichzeitig gemäß der Richtlinie 2001/18/EG und
der Verordnung 1829/2003/EG gestellt.
-
Die unabsichtliche Verbringung
von GVO von einem Staat zum anderen sowie die Ausfuhren
von GVO in Drittländer werden in der Verordnung
1946/2003/EG über grenzüberschreitende Verbringungen
genetisch veränderter Organismen geregelt.
Alle diese Vorschriften legen die Bedingungen
fest, unter denen jemand einen GVO oder ein aus einem GVO
gewonnenes Lebensmittel entwickeln, verwenden oder in Verkehr
bringen kann. Die GVO und die aus GVO gewonnenen Lebensmittel,
die sich im Handel befinden, müssen ebenfalls die Etikettierungs-
und Rückverfolgbarkeitsbedingungen erfüllen. Diese Bedingungen
sind in der Verordnung 1829/2003/EG und in der Verordnung
1830/2003/EG über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung
von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit
von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln
und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
enthalten.
|