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Nahrungsmittel-und Zufuhr-Sicherheit
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Biotechnologie - Einführung

Die modernen Biotechnologien werden im pharmazeutischen Bereich und im Bereich der Agrarprodukte für die menschliche Ernährung auf vielfältige Weise eingesetzt. Ein Beispiel dafür ist die Verwendung von GVO in der Lebensmittelherstellungskette. Bei GVO handelt es sich um Organismen, wie z. B. Pflanzen, Tiere oder Mikroorganismen (Bakterien, Viren, .), deren Genbestand künstlich verändert wurde, um ihnen eine neue Eigenschaft zu verleihen (Resistenz einer Pflanze gegen eine Krankheit oder ein Insekt, Verbesserung der Qualität oder des Nährwerts eines Lebensmittels, Steigerung der Produktivität von angebauten Pflanzen, Toleranz einer Pflanze gegenüber einem Unkrautbekämpfungsmittel, ...). Damit sichergestellt ist, dass die Entwicklung der modernen Biotechnologien, insbesondere der GVO, sicher vonstatten geht, hat die Europäische Union einen rechtlichen Rahmen aus verschiedenen Instrumenten gesteckt:

  • Die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, z. B. in der Laborforschung (geschlossenes System) wird mit der Richtlinie 90/219/EG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen geregelt.

  • Die Freisetzung von GVO in die Umwelt zu Versuchszwecken (z. B. bei Feldversuchen) wird mit der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt geregelt (vor allem Teil B dieser Richtlinie);

  • Das Inverkehrbringen von GVO (bezeichnet als Erzeugnisse, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen), z. B. zum Anbau, zur Einfuhr oder zur Verarbeitung zu Industrieprodukten, fällt unter die Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (vor allem Teil C dieser Richtlinie);

  • Das Inverkehrbringen von GVO, die zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung an Tiere bestimmt sind, oder Lebensmittel bzw. Futtermittel, die GVO enthalten, aus solchen bestehen oder aus solchen hergestellt wurden, werden mit der Verordnung 1829/2003/EG über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel geregelt. Bei einem Lebensmittel, das GVO enthält oder daraus besteht, hat der Antragsteller folgende Wahl: Entweder wird der Antrag gemäß dem Grundsatz einer einzigen Anlaufstelle nur gemäß der Verordnung 1829/2003/EG gestellt, um eine Zulassung für die absichtliche Freisetzung eines GVO in die Umwelt zu erhalten - entsprechend den in der Richtlinie 2001/18/EG festgelegten Kriterien - sowie die Zulassung der Verwendung dieses GVO in Lebensmitteln - entsprechend den in der Verordnung 1829/2003/EG festgelegten Kriterien -; oder der Antrag - oder ein Teil des Antrags - wird gleichzeitig gemäß der Richtlinie 2001/18/EG und der Verordnung 1829/2003/EG gestellt.

  • Die unabsichtliche Verbringung von GVO von einem Staat zum anderen sowie die Ausfuhren von GVO in Drittländer werden in der Verordnung 1946/2003/EG über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen geregelt.

Alle diese Vorschriften legen die Bedingungen fest, unter denen jemand einen GVO oder ein aus einem GVO gewonnenes Lebensmittel entwickeln, verwenden oder in Verkehr bringen kann. Die GVO und die aus GVO gewonnenen Lebensmittel, die sich im Handel befinden, müssen ebenfalls die Etikettierungs- und Rückverfolgbarkeitsbedingungen erfüllen. Diese Bedingungen sind in der Verordnung 1829/2003/EG und in der Verordnung 1830/2003/EG über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG enthalten.

 
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