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Consumer Policy Richtlinie 97/55/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur aenderung der Richtlinie 84/450/EWG ueber irrefuehrende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung DAS EUROPAEISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPAEISCHEN UNION - gestuetzt auf den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), gemaess dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3), in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss am 25. Juni 1997 gebilligten gemeinsamen Entwurfs, in Erwaegung nachstehender Gruende: (1) Eines der Hauptziele der Gemeinschaft ist die Vollendung des Binnenmarktes. Es sind geeignete Massnahmen zu ergreifen, um sein reibungsloses Funktionieren sicherzustellen. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewaehrleistet ist. (2) Mit der Vollendung des Binnenmarktes wird das Angebot immer vielfaeltiger. Da die Verbraucher aus dem Binnenmarkt groesstmoeglichen Vorteil ziehen koennen und sollen und die Werbung ein sehr wichtiges Instrument ist, mit dem ueberall in der Gemeinschaft wirksam Maerkte fuer Erzeugnisse und Dienstleistungen erschlossen werden koennen, sollten die wesentlichen Vorschriften fuer Form und Inhalt der Werbung einheitlich sein und die Bedingungen fuer vergleichende Werbung in den Mitgliedstaaten harmonisiert werden. Unter diesen Umstaenden wird dies dazu beitragen, die Vorteile der verschiedenen vergleichbaren Erzeugnisse objektiv herauszustellen. Vergleichende Werbung kann ferner den Wettbewerb zwischen den Anbietern von Waren und Dienstleistungen im Interesse der Verbraucher foerdern. (3) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften ueber vergleichende Werbung weisen in den einzelnen Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede auf. Die Werbung reicht ueber die Grenzen hinaus und wird im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten empfangen. Die Zulaessigkeit oder Nichtzulaessigkeit vergleichender Werbung nach den verschiedenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften kann den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr behindern und Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen. Insbesondere koennen sich Unternehmen von Konkurrenten entwickelten Arten der Werbung gegenuebersehen, denen sie nicht mit gleichen Mitteln begegnen koennen. Der freie Dienstleistungsverkehr im Bereich der vergleichenden Werbung sollte sichergestellt werden. Es ist Aufgabe der Gemeinschaft, in einer solchen Situation Abhilfe zu schaffen. (4) In der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber irrefuehrende Werbung (4) heisst es im sechsten Erwaegungsgrund, dass nach der Angleichung der einzelstaatlichen Bestimmungen zum Schutz gegen irrefuehrende Werbung "in einer zweiten Phase anhand entsprechender Vorschlaege der Kommission (. . .), soweit erforderlich, auch die vergleichende Werbung zu behandeln" ist. (5) Nummer 3 Buchstabe d) des Anhangs der Entschliessung des Rates vom 14. April 1975 betreffend ein erstes Programm der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft fuer eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher (5) zaehlt das Recht auf Unterrichtung zu den fundamentalen Rechten des Verbrauchers. Dieses Recht wird in der Entschliessung des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend ein zweites Programm der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft fuer eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher (6) bekraeftigt, in dessen Anhang unter Nummer 40 ausdruecklich von der Unterrichtung der Verbraucher die Rede ist. Vergleichende Werbung kann, wenn sie wesentliche, relevante, nachpruefbare und typische Eigenschaften vergleicht und nicht irrefuehrend ist, ein zulaessiges Mittel zur Unterrichtung der Verbraucher ueber ihre Vorteile darstellen. (6) Der Begriff "vergleichende Werbung" sollte breit gefasst werden, so dass alle Arten der vergleichenden Werbung abgedeckt werden. (7) Es sollten Bedingungen fuer zulaessige vergleichende Werbung vorgesehen werden, soweit der vergleichende Aspekt betroffen ist, mit denen festgelegt wird, welche Praktiken der vergleichenden Werbung den Wettbewerb verzerren, die Mitbewerber schaedigen und die Entscheidung der Verbraucher negativ beeinflussen koennen. Diese Bedingungen fuer zulaessige vergleichende Werbung sollten Kriterien beinhalten, die einen objektiven Vergleich der Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen ermoeglichen. (8) Ein Vergleich, der sich lediglich auf den Preis von Waren oder Dienstleistungen bezieht, sollte zulaessig sein, wenn dabei bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Insbesondere darf er nicht irrefuehrend sein. (9) Damit vergleichende Werbung nicht in einer wettbewerbswidrigen und unlauteren Weise betrieben wird, sollten Vergleiche zwischen Waren und Dienstleistungen, die von Mitbewerbern angeboten werden, nur zulaessig sein, wenn diese den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung erfuellen sollen. (10) Werden in der vergleichenden Werbung die Ergebnisse der von Dritten durchgefuehrten vergleichenden Tests angefuehrt oder wiedergegeben, so gelten die internationalen Vereinbarungen zum Urheberrecht und die innerstaatlichen Bestimmungen ueber vertragliche und ausservertragliche Haftung. (11) Die Bedingungen fuer vergleichende Werbung sollten kumulativ sein und uneingeschraenkt eingehalten werden. Die Wahl der Form und der Mittel fuer die Umsetzung dieser Bedingungen bleibt gemaess dem Vertrag den Mitgliedstaaten ueberlassen, sofern Form und Mittel noch nicht durch diese Richtlinie festgelegt sind. (12) Zu diesen Bedingungen sollte insbesondere die Einhaltung der Vorschriften gehoeren, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen fuer Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (7), insbesondere aus Artikel 13 dieser Verordnung, und den uebrigen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Landwirtschaft ergeben. (13) Gemaess Artikel 5 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Marken (8) steht dem Inhaber einer eingetragenen Marke ein Ausschliesslichkeitsrecht zu, das insbesondere das Recht einschliesst, Dritten im geschaeftlichen Verkehr die Benutzung eines identischen oder aehnlichen Zeichens fuer identische Produkte oder Dienstleistungen, gegebenenfalls sogar fuer andere Produkte, zu untersagen. (14) Indessen kann es fuer eine wirksame vergleichende Werbung unerlaesslich sein, Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers dadurch erkennbar zu machen, dass auf eine ihm gehoerende Marke oder auf seinen Handelsnamen Bezug genommen wird. (15) Eine solche Benutzung von Marken, Handelsnamen oder anderen Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers stellt keine Verletzung des Ausschliesslichkeitsrechts Dritter dar, wenn sie unter Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Bedingungen erfolgt und nur eine Unterscheidung bezweckt, durch die Unterschiede objektiv herausgestellt werden sollen. (16) Es sollte dafuer gesorgt werden, dass dieselben gerichtlichen und/oder verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe wie in den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 84/450/EWG zur Verfuegung stehen, um die vergleichende Werbung zu kontrollieren, die die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen nicht erfuellt. Nach dem Erwaegungsgrund 16 der vorgenannten Richtlinie koennen durch freiwillige Kontrollen, die durch Einrichtungen der Selbstverwaltung zur Unterbindung irrefuehrender Werbung durchgefuehrt werden, Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren vermieden werden, weshalb diese gefoerdert werden sollten. Entsprechend gilt Artikel 6 auch fuer unzulaessige vergleichende Werbung. (17) Die einzelstaatlichen Einrichtungen der Selbstverwaltung koennen ihre Arbeit mit Hilfe von auf Gemeinschaftsebene geschaffenen Verbaenden oder Organisationen koordinieren und unter anderem grenzueberschreitende Beschwerden entgegennehmen. (18) Artikel 7 der Richtlinie 84/450/EWG, wonach die Mitgliedstaaten Bestimmungen aufrechterhalten oder erlassen koennen, die einen weiterreichenden Schutz der Verbraucher, der einen Handel, ein Gewerbe, ein Handwerk oder einen freien Beruf ausuebenden Personen sowie der Allgemeinheit vorsehen, sollte nicht fuer vergleichende Werbung gelten, da der Zweck der AEnderung der Richtlinie darin besteht, die Bedingungen festzulegen, unter denen vergleichende Werbung zulaessig ist. (19) Ein Vergleich, bei dem eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer Ware oder Dienstleistung mit geschuetzter Marke oder geschuetztem Handelsnamen dargestellt wird, gilt nicht als Vergleich, der die Bedingungen fuer rechtlich zulaessige vergleichende Werbung erfuellt. (20) Diese Richtlinie schraenkt die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ueber die Werbung fuer bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen bzw. die Beschraenkungen oder Verbote fuer die Werbung in bestimmten Medien nicht ein. (21) Untersagt ein Mitgliedstaat unter Einhaltung der Vorschriften des Vertrags die Werbung fuer bestimmte Waren oder Dienstleistungen, so kann dieses Verbot auf die vergleichende Werbung ausgedehnt werden; dies gilt sowohl fuer unmittelbar ausgesprochene Verbote als auch fuer Verbote durch eine Koerperschaft oder Organisation, die gemaess den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats fuer die Regelung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs zustaendig ist. (22) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, vergleichende Werbung fuer Waren oder Dienstleistungen zuzulassen, fuer die sie unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrags Verbote - einschliesslich von Verboten betreffend Marketingmethoden oder Werbung, die auf schutzbeduerftige Verbrauchergruppen abzielt - aufrechterhalten oder einfuehren. Die Mitgliedstaaten koennen unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrags Verbote oder Beschraenkungen fuer die Verwendung von Vergleichen in der Werbung fuer Dienstleistungen freier Berufe aufrechterhalten oder einfuehren, und zwar unabhaengig davon, ob diese Verbote oder Beschraenkungen unmittelbar auferlegt oder von einer Einrichtung oder Organisation verfuegt werden, die nach dem Recht der Mitgliedstaaten fuer die Regelung der Ausuebung einer beruflichen Taetigkeit zustaendig ist. (23) Die Regelung der vergleichenden Werbung unter den in dieser Richtlinie aufgestellten Bedingungen ist fuer das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich, und eine Aktion auf Gemeinschaftsebene ist daher notwendig. Eine Richtlinie ist das geeignete Instrument, da sie einheitliche allgemeine Prinzipien festlegt, es aber den Mitgliedstaaten ueberlaesst, die Form und die geeignete Methode zu waehlen, um diese Ziele zu erreichen. Sie entspricht dem Subsidiaritaetsprinzip - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 84/450/EWG wird wie folgt geaendert: 1. Der Titel erhaelt folgende Fassung: "Richtlinie des Rates vom 10. September 1984 ueber irrefuehrende und vergleichende Werbung". 2. Artikel 1 erhaelt folgende Fassung: "Artikel 1 Zweck dieser Richtlinie ist der Schutz der Verbraucher, der Personen, die einen Handel oder ein Gewerbe betreiben oder ein Handwerk oder einen freien Beruf ausueben, sowie der Interessen der Allgemeinheit gegen irrefuehrende Werbung und deren unlautere Auswirkungen und die Festlegung der Bedingungen fuer zulaessige vergleichende Werbung." 3. In Artikel 2 wird folgende Nummer hinzugefuegt: "2a. 'vergleichende Werbung' jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht; ". 4. Folgender Artikel wird eingefuegt: "Artikel 3a (1) Vergleichende Werbung gilt, was den Vergleich anbelangt, als zulaessig, sofern folgende Bedingungen erfuellt sind: a) Sie ist nicht irrefuehrend im Sinne des Artikels 2 Nummer 2, des Artikels 3 und des Artikels 7 Absatz 1; b) sie vergleicht Waren oder Dienstleistungen fuer den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung; c) sie vergleicht objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachpruefbare und typische Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen, zu denen auch der Preis gehoeren kann; d) sie verursacht auf dem Markt keine Verwechslung zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den Marken, den Handelsnamen, anderen Unterscheidungszeichen, den Waren oder den Dienstleistungen des Werbenden und denen eines Mitbewerbers; e) durch sie werden weder die Marken, die Handelsnamen oder andere Unterscheidungszeichen noch die Waren, die Dienstleistungen, die Taetigkeiten oder die Verhaeltnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft; f) bei Waren mit Ursprungsbezeichnung bezieht sie sich in jedem Fall auf Waren mit der gleichen Bezeichnung; g) sie nutzt den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers oder der Ursprungsbezeichnung von Konkurrenzerzeugnissen nicht in unlauterer Weise aus; h) sie stellt nicht eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer Ware oder Dienstleistung mit geschuetzter Marke oder geschuetztem Handelsnamen dar. (2) Bezieht sich der Vergleich auf ein Sonderangebot, so muessen klar und eindeutig der Zeitpunkt des Endes des Sonderangebots und, wenn das Sonderangebot noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Zeitraums angegeben werden, in dem der Sonderpreis oder andere besondere Bedingungen gelten; gegebenenfalls ist darauf hinzuweisen, dass das Sonderangebot nur so lange gilt, wie die Waren und Dienstleistungen verfuegbar sind." 5. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsaetze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten sorgen im Interesse sowohl der Verbraucher als auch der Mitbewerber und der Allgemeinheit fuer geeignete und wirksame Moeglichkeiten zur Bekaempfung der irrefuehrenden Werbung und zur Gewaehrleistung der Einhaltung der Bestimmungen ueber vergleichende Werbung. Diese Moeglichkeiten muessen Rechtsvorschriften umfassen, die es den Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse am Verbot irrefuehrender Werbung oder an der Regelung vergleichender Werbung haben, gestatten, a) gerichtlich gegen eine solche Werbung vorzugehen und/oder b) eine solche Werbung vor eine Verwaltungsbehoerde zu bringen, die zustaendig ist, ueber Beschwerden zu entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einzuleiten." 6. Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt geaendert: a) In Unterabsatz 1 erhalten die Gedankenstriche folgende Fassung: "- die Einstellung einer irrefuehrenden oder unzulaessigen vergleichenden Werbung anzuordnen oder geeignete gerichtliche Schritte zur Veranlassung der Einstellung dieser Werbung einzuleiten oder - sofern eine irrefuehrende oder unzulaessige vergleichende Werbung noch nicht veroeffentlicht ist, die Veroeffentlichung aber bevorsteht, die Veroeffentlichung zu verbieten oder geeignete gerichtliche Schritte einzuleiten, um das Verbot dieser Veroeffentlichung anzuordnen,". b) In Unterabsatz 3 erhaelt der Eingangssatz folgende Fassung: "Ausserdem koennen die Mitgliedstaaten den Gerichten oder Verwaltungsbehoerden Befugnisse uebertragen, die es diesen gestatten, zur Ausraeumung der fortdauernden Wirkung einer irrefuehrenden oder unzulaessigen vergleichenden Werbung, deren Einstellung durch eine rechtskraeftige Entscheidung angeordnet worden ist,". 7. Artikel 5 erhaelt folgende Fassung: "Artikel 5 Diese Richtlinie schliesst die freiwillige Kontrolle irrefuehrender oder vergleichender Werbung durch Einrichtungen der Selbstverwaltung und die Inanspruchnahme dieser Einrichtungen durch die in Artikel 4 genannten Personen oder Organisationen nicht aus, wenn entsprechende Verfahren vor solchen Einrichtungen zusaetzlich zu den in Artikel 4 genannten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Verfuegung stehen. Die Mitgliedstaaten koennen diese freiwillige Kontrolle foerdern." 8. Artikel 6 Buchstabe a) erhaelt folgende Fassung: "a) vom Werbenden Beweise fuer die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu verlangen, wenn ein solches Verlangen unter Beruecksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden und anderer Verfahrensbeteiligter im Hinblick auf die Umstaende des Einzelfalls angemessen erscheint, und bei vergleichender Werbung vom Werbenden zu verlangen, die entsprechenden Beweise kurzfristig vorzulegen, sowie". 9. Artikel 7 erhaelt folgende Fassung: "Artikel 7 (1) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen aufrechtzuerhalten oder zu erlassen, die bei irrefuehrender Werbung einen weiterreichenden Schutz der Verbraucher, der einen Handel, ein Gewerbe, ein Handwerk oder einen freien Beruf ausuebenden Personen sowie der Allgemeinheit vorsehen. (2) Absatz 1 gilt nicht fuer vergleichende Werbung, soweit es sich um den Vergleich handelt. (3) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die auf die Werbung fuer bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen anwendbar sind, sowie unbeschadet der Beschraenkungen oder Verbote fuer die Werbung in bestimmten Medien. (4) Aus den die vergleichende Werbung betreffenden Bestimmungen dieser Richtlinie ergibt sich keine Verpflichtung fuer diejenigen Mitgliedstaaten, die unter Einhaltung der Vorschriften des Vertrags ein Werbeverbot fuer bestimmte Waren oder Dienstleistungen aufrechterhalten oder einfuehren, vergleichende Werbung fuer diese Waren oder Dienstleistungen zuzulassen; dies gilt sowohl fuer unmittelbar ausgesprochene Verbote als auch fuer Verbote durch eine Einrichtung oder Organisation, die gemaess den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats fuer die Regelung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs zustaendig ist. Sind diese Verbote auf bestimmte Medien beschraenkt, so gilt diese Richtlinie fuer diejenigen Medien, die nicht unter diese Verbote fallen. (5) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrags Verbote oder Beschraenkungen fuer die Verwendung von Vergleichen in der Werbung fuer Dienstleistungen freier Berufe aufrechtzuerhalten oder einzufuehren, und zwar unabhaengig davon, ob diese Verbote oder Beschraenkungen unmittelbar auferlegt oder von einer Einrichtung oder Organisation verfuegt werden, die nach dem Recht der Mitgliedstaaten fuer die Regelung der Ausuebung einer beruflichen Taetigkeit zustaendig ist." Artikel 2 Beschwerdesysteme Die Kommission untersucht, ob wirksame Verfahren zur Behandlung von grenzueberschreitenden Beschwerden im Zusammenhang mit vergleichender Werbung geschaffen werden koennen. Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission dem Europaeischen Parlament und dem Rat einen Bericht ueber die Untersuchungsergebnisse gegebenenfalls zusammen mit Vorschlaegen vor. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spaetestens 30 Monate nach ihrer Veroeffentlichung im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon. (2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veroeffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Bruessel am 6. Oktober 1997. Im Namen des Europaeischen Parlaments Der Praesident J. M. GIL-ROBLES Im Namen des Rates Der Praesident J. POOS (1) ABl. C 180 vom 11. 7. 1991, S. 14, und ABl. C 136 vom 19. 5. 1994, S. 4. (2) ABl. C 49 vom 24. 2. 1992, S. 35. (3) Stellungnahme des Europaeischen Parlaments vom 18. November 1992 (ABl. C 337 vom 21. 12. 1992, S. 142), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 19. Maerz 1996 (ABl. C 219 vom 27. 7. 1996, S. 14) und Beschluss des Europaeischen Parlaments vom 23. Oktober 1996 (ABl. C 347 vom 16. 11. 1996, S. 69). Beschluss des Europaeischen Parlaments vom 16. September 1997 und Beschluss des Rates vom 15. September 1997. (4) ABl. L 250 vom 19. 9. 1984, S. 17. (5) ABl. C 92 vom 25. 4. 1975, S. 1. (6) ABl. C 133 vom 3. 6. 1981, S. 1. (7) ABl. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 1. (8) ABl. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geaendert durch die Entscheidung 92/10/EWG (ABl. L 6 vom 11. 1. 1992, S. 35). Erklaerung der Kommission Die Kommission erklaert, dass sie die Absicht hat, den in Artikel 2 genannten Bericht nach Moeglichkeit gleichzeitig mit dem in Artikel 17 der Richtlinie 97/7/EG ueber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschluessen im Fernabsatz vorgesehenen Bericht ueber die Beschwerdesysteme vorzulegen.
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