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Consumer Policy Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber irrefuehrende Werbung DER RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestuetzt auf den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europaeischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwaegung nachstehender Gruende: Die in den Mitgliedstaaten gegenwaertig geltenden Vorschriften gegen irrefuehrende Werbung weichen stark voneinander ab. Da die Werbung ueber die Grenzen der einzelnen Mitgliedstaaten hinausreicht, wirkt sie sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus. Irrefuehrende Werbung ist geeignet, zur Verfaelschung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt zu fuehren. Die Werbung beruehrt unabhaengig davon, ob sie zum Abschluss eines Vertrags fuehrt, die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher. Irrefuehrende Werbung kann den Verbraucher zu nachteiligen Entscheidungen beim Erwerb von Waren oder anderen Guetern oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen veranlassen. Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften fuehren vielfach nicht nur zu einem ungenuegenden Schutz der Verbraucher, sondern behindern auch die Durchfuehrung von Werbekampagnen, die die Grenzen eines Staates ueberschreiten, und beeinflussen so den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen. Das Zweite Programm der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft fuer eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher (4) sieht vor, dass geeignete Massnahmen zum Schutz der Verbraucher vor irrefuehrender und unlauterer Werbung zu treffen sind. Es liegt im Interesse der Allgemeinheit der Verbraucher sowie all derer, die im Gemeinsamen Markt bei der Ausuebung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs miteinander im Wettbewerb stehen, in einer ersten Phase die einzelstaatlichen Bestimmungen zum Schutz gegen irrefuehrende Werbung einander anzugleichen und in einer zweiten Phase anhand entsprechender Vorschlaege der Kommission die unlautere Werbung und, soweit erforderlich, auch die vergleichende Werbung zu behandeln. Dazu ist erforderlich, objektive Mindestkriterien aufzustellen, nach denen beurteilt werden kann, ob eine Werbung irrefuehrend ist. Die von den Mitgliestaaten zu erlassenden Rechtsvorschriften gegen irrefuehrende Werbung muessen angemessen und wirksam sein. Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse an der Angelegenheit haben, muessen die Moeglichkeit besitzen, vor Gericht oder bei einer Verwaltungsbehoerde, die ueber Beschwerden entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einleiten kann, gegen irrefuehrende Werbung vorzugehen. Jedem Mitgliedstaat sollte vorbehalten bleiben zu entscheiden, ob die Gerichte oder Verwaltungsbehoerden ermaechtigt werden sollen, vorab die Durchfuehrung eines Verfahrens vor anderen bestehenden Einrichtungen zur Regelung der Beschwerde zu verlangen. Die Gerichte oder Verwaltungsbehoerden muessen Befugnisse haben, die Einstellung einer irrefuehrenden Werbung anzuordnen oder zu erwirken. In gewissen Faellen kann es zweckmaessig sein, eine irrefuehrende Werbung zu untersagen, noch ehe sie veroeffentlicht worden ist; dies bedeutet jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, eine Regelung einzufuehren, die eine systematische Vorabkontrolle der Werbung vorsieht. Beschleunigte Verfahren, in denen Massnahmen mit vorlaeufiger oder endgueltiger Wirkung getroffen werden koennen, sollten vorgesehen werden. Es kann sich als wuenschenswert erweisen, die Veroeffentlichung von Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehoerden oder von berichtigenden Erklaerungen anzuordnen, um eine fortdauernde Wirkung irrefuehrender Werbung auszuraeumen. Die Verwaltungsbehoerden muessen unparteilich sein, und die Ausuebung ihrer Befugnisse sollte von den Gerichten ueberprueft werden koennen. Freiwillige Kontrollen, die durch Einrichtungen der Selbstverwaltung zur Unterbindung irrefuehrender Werbung durchgefuehrt werden, koennen die Einleitung eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens entbehrlich machen und sollten deshalb gefoerdert werden. Der Werbende muss in der Lage sein, die Richtigkeit der in seiner Werbung enthaltenden Tatsachenbehauptungen durch geeignete Mittel nachzuweisen, und das Gericht oder die Verwaltungsbehoerde sollte in Faellen, in denen dies angemessen ist, einen solchen Nachweis verlangen koennen. Diese Richtlinie soll die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Bestimmungen aufrechtzuerhalten oder zu erlassen, um fuer einen weiterreichenden Schutz der Verbraucher, der einen Handel, ein Gewerbe, ein Handwerk oder einen freien Beruf ausuebenden Personen sowie der Allgemeinheit zu sorgen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Zweck dieser Richtlinie ist der Schutz der Verbraucher, der Personen, die einen Handel oder ein Gewerbe betreiben oder ein Handwerk oder einen freien Beruf ausueben, sowie der Interessen der Allgemeinheit gegen irrefuehrende Werbung und deren unlautere Auswirkungen. Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet 1. »Werbung" jede AEusserung bei der Ausuebung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu foerdern; 2. »irrefuehrende Werbung" jede Werbung, die in irgendeiner Weise - einschliesslich ihrer Aufmachung - die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, taeuscht oder zu taeuschen geeignet ist und die infolge der ihr innewohnenden Taeuschung ihr wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen Gruenden einen Mitbewerber schaedigt oder zu schaedigen geeignet ist; 3. »Personen" jede natuerliche oder juristische Person. Artikel 3 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irrefuehrend ist, sind alle ihre Bestandteile zu beruecksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben ueber: a) die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfuegbarkeit, Art, Ausfuehrung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmoeglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder kommerzielle Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; b) den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, und die Bedingungen unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden; c) die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine Identitaet und sein Vermoegen, seine Befaehigungen und seine gewerblichen, kommerziellen oder geistigen Eigentumsrechte oder seine Auszeichnungen oder Ehrungen. Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten sorgen im Interesse sowohl der Verbraucher als auch der Mitbewerber und der Allgemeinheit fuer geeignete und wirksame Moeglichkeiten zur Bekaempfung der irrefuehrenden Werbung. Diese Moeglichkeiten muessen Rechtsvorschriften umfassen, die es den Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse an der Verhinderung irrefuehrender Werbung haben, ermoeglichen, a) gerichtlich gegen eine solche Werbung vorzugehen und/oder b) eine solche Werbung vor eine Verwaltungsbehoerde zu bringen, die zustaendig ist, entweder ueber Beschwerden zu entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einzuleiten. Jedem Mitgliedstaat bleibt vorbehalten zu entscheiden, welche dieser Moeglichkeiten gegeben sein soll und ob das Gericht oder die Verwaltungsbehoerde ermaechtigt werden soll, vorab die Durchfuehrung eines Verfahrens vor anderen bestehenden Einrichtungen zur Regelung von Beschwerden, einschliesslich der in Artikel 5 genannten Einrichtungen, zu verlangen. (2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften uebertragen die Mitgliedstaaten den Gerichten oder Verwaltungsbehoerden Befugnisse, die sie ermaechtigen, in Faellen, in denen sie diese Massnahmen unter Beruecksichtigung aller betroffenen Interessen und insbesondere des Allgemeininteresses fuer erforderlich halten, - die Einstellung einer irrefuehrenden Werbung anzuordnen oder geeignete gerichtliche Schritte zur Veranlassung der Einstellung dieser Werbung einzuleiten, - sofern eine irrefuehrende Werbung noch nicht veroeffentlicht ist, die Veroeffentlichung aber bevorsteht, die Veroeffentlichung zu untersagen oder geeignete gerichtliche Schritte zur Veranlassung der Untersagung dieser Veroeffentlichung einzuleiten, auch wenn kein Beweis eines tatsaechlichen Verlustes oder Schadens oder der Absicht oder Fahrlaessigkeit seitens des Werbenden erbracht wird. Die Mitgliedstaaten sehen ferner vor, dass die in Unterabsatz 1 bezeichneten Massnahmen im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens mit - vorlaeufiger oder - endgueltiger Wirkung getroffen werden koennen, wobei jedem Mitgliedstaat vorbehalten bleibt zu entscheiden, welche dieser beiden Moeglichkeiten gewaehlt wird. Ausserdem koennen die Mitgliedstaaten den Gerichten oder Verwaltungsbehoerden Befugnisse uebertragen, die sie ermaechtigen, zur Ausraeumung der fortdauernden Wirkung einer irrefuehrenden Werbung, deren Einstellung durch eine rechtskraeftige Entscheidung angeordnet worden ist, - die Veroeffentlichtung dieser Entscheidung ganz oder auszugsweise und in der von ihnen fuer angemessen erachteten Form zu verlangen; - ausserdem die Veroeffentlichung einer berichtigenden Erklaerung zu verlangen. (3) Die in Absatz 1 genannten Verwaltungsbehoerden muessen a) so zusammengesetzt sein, dass ihre Unparteilichkeit nicht in Zweifel gezogen werden kann; b) ausreichende Befugnisse haben, die Einhaltung ihrer Entscheidungen wirksam zu ueberwachen und durchzusetzen, sofern sie ueber die Beschwerden entscheiden; c) in der Regel ihre Entscheidungen begruenden. Werden die in Absatz 2 genannten Befugnisse ausschliesslich von einer Verwaltungsbehoerde ausgeuebt, sind die Entscheidungen stets zu begruenden. In diesem Fall sind ferner Verfahren vorzusehen, in denen eine fehlerhafte oder unsachgemaesse Ausuebung der Befugnisse durch die Verwaltungsbehoerde oder eine ungerechtfertigte oder unsachgemaesse Unterlassung, diese Befugnisse auszuueben, von den Gerichten ueberprueft werden kann. Artikel 5 Diese Richtlinie schliesst die freiwillige Kontrolle irrefuehrender Werbung durch Einrichtungen der Selbstverwaltung und die Inanspruchnahme dieser Einrichtungen durch die in Artikel 4 genannten Personen oder Organisationen nicht aus, wenn entsprechende Verfahren vor solchen Einrichtungen zusaetzlich zu den in Artikel 4 genannten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Verfuegung stehen. Artikel 6 Die Mitgliedstaaten uebertragen den Gerichten oder Verwaltungsbehoerden Befugnisse, die sie ermaechtigen, in den in Artikel 4 vorgesehenen Verfahren vor den Zivilgerichten oder Verwaltungsbehoerden a) vom Werbenden Beweis fuer die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu verlangen, wenn ein solches Verlangen unter Beruecksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden und anderer Verfahrensbeteiligter im Hinblick auf die Umstaende des Einzelfalls angemessen erscheint, und b) Tatsachenbehauptungen als unrichtig anzusehen, wenn der gemaess Buchstabe a) verlangte Beweis nicht angetreten wird oder wenn er von dem Gericht oder der Verwaltungsbehoerde fuer unzureichend erachtet wird. Artikel 7 Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen aufrechtzuerhalten oder zu erlassen, die einen weiterreichenden Schutz der Verbraucher, der einen Handel, ein Gewerbe, ein Handwerk oder einen freien Beruf ausuebenden Personen sowie der Allgemeinheit vorsehen. Artikel 8 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Massnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie spaetestens am 1. Oktober 1986 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 9 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Bruessel am 10. September 1984. Im Namen des Rates Der Praesident P. O'TOOLE (1) ABl. Nr. C 70 vom 21. 3. 1978, S. 4. (2) ABl. Nr. C 140 vom 5. 6. 1979, S. 23. (3) ABl. Nr. C 171 vom 9. 7. 1979, S. 43. (4) ABl. Nr. C 133 vom 3. 6. 1981, S. 1.
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