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Consumer Policy DER RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestuetzt auf den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europaeischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), In mehreren Mitgliedstaaten bestehen Rechts- und Verwaltungsvorschriften fuer bestimmte Erzeugnisse, deren tatsaechliche Beschaffenheit, nicht erkennbar ist und die die Sicherheit oder die Gesundheit der Verbraucher gefaehrden. Sie sind jedoch von ihrem Inhalt, ihrer Tragweite und ihrem Anwendungsbereich her unterschiedlich. Insbesondere betreffen die genannten Vorschriften in einigen Mitgliedstaaten alle Erzeugnisse, die wie Lebensmittel aussehen, jedoch keine Lebensmittel sind, und in anderen Mitgliedstaaten betreffen sie nur die Erzeugnisse die mit Lebensmitteln - insbesondere Suessigkeiten - verwechselt werden koennen. Diese Situation fuehrt zu erheblichen Behinderungen des freien Warenverkehrs und zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft, ohne dass ein wirksamer Schutz der Verbraucher, insbesondere von Kindern, gewaehrleistet wird. Diese Hindernisse beim Errichten und dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes sind zu beseitigen; gemaess den Entschliessungen des Rates vom 14. April 1975 und vom 19. Mai 1981 ueber das erste (3) und zweite (4) Programm der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft fuer eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher sowie gemaess der Entschliessung des Rates vom 23. Juni 1986 ueber neue Impulse auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes (5) ist ein angemessener Schutz des Verbrauchers zu gewaehrleisten. Die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher muessen in den einzelnen Mitgliedstaaten gleichwertig geschuetzt werden. Hierzu sind die Einfuhr, die Vermarktung und entweder die Herstellung oder die Ausfuhr der Erzeugnisse, deren tatsaechliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die deshalb die Sicherheit oder die Gesundheit der Verbraucher gefaehrden, zu untersagen. Es muessen von den zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten durchzufuehrende Kontrollen vorgesehen werden. Gemaess den in den Entschliessungen des Rates ueber den Verbraucherschutz genannten Grundsaetzen muessen die gefaehrlichen Erzeugnisse vom Markt genommen werden. Um eine einheitliche Anwendung der Grundsaetze dieser Richtlinie in der Gemeinschaft zu gewaehrleisten, muss ein Verfahren fuer einen Meinungsaustausch und zur Pruefung der von den einzelnen Mitgliedstaaten getroffenen Verbots- oder Produktrueckrufmassnahmen eingefuehrt werden. Diese Pruefung und dieser Meinungsaustausch koennen in dem mit der Entscheidung 84/133/EWG (6) eingesetzten Beratenden Ausschuss erfolgen. Da es erforderlich werden kann, den Anwendungsbereich auf andere gefaehrliche Nachahmungen als Nachahmungen von Lebensmitteln auszudehnen, und um eine Ausweitung und UEberarbeitung der mit dieser Richtlinie eingefuehrten Verfahren zu ermoeglichen, sollte vorgesehen werden, dass der Rat zwei Jahre nach dem Beginn ihrer Anwendung aufgrund eines Berichts der Kommission betreffend die zwischenzeitlichen Erfahrungen ueber eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung ihrer Bestimmungen beschliesst - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 (1) Diese Richtlinie gilt fuer die in Absatz 2 definierten Erzeugnisse, deren tatsaechliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Sicherheit oder die Gesundheit der Verbraucher gefaehrden. (2) Unter Absatz 1 fallen diejenigen Erzeugnisse, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung, ihres Volumens oder ihrer Groesse vorhersehbar ist, dass sie von den Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum Mund gefuehrt, gelutscht oder geschluckt werden, was mit Risiken wie der Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals verbunden ist. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Vermarktung, die Einfuhr und entweder die Herstellung oder die Ausfuhr der unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse zu untersagen. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere fuer Kontrollen der auf dem Markt befindlichen Erzeugnisse, um sicherzustellen, dass die in dieser Richtlinie genannten Erzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht werden, und treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, damit ihre zustaendigen Behoerden alle unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse, die sich gegebenenfalls auf ihrem Markt befinden, aus dem Verkehr ziehen bzw. aus dem Verkehr ziehen lassen. Artikel 4 (1) Trifft ein Mitgliedstaat eine spezifische Massnahme gemaess den Artikeln 2 und 3, so teilt er dies der Kommission mit. Er liefert eine Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses und gibt den Grund fuer seine Entscheidung an. Wenn eine Meldung fuer das Erzeugnis bereits aufgrund der Entscheidung 84/133/EWG vorgeschrieben ist, ist eine Mitteilung nach der vorliegenden Richtlinie nicht erforderlich. Die Kommission leitet diese Information umgehend an die Mitgliedstaaten weiter. (2) Der mit der Entscheidung 84/133/EWG eingesetzte Ausschuss kann von der Kommission oder einem Mitgliedstaat befasst werden, um einen Meinungsaustausch ueber die Frage bezueglich der Anwendung dieser Richtlinie vorzunehmen. Artikel 5 Der Rat befindet zwei Jahre nach dem in Artikel 6 genannten Zeitpunkt anhand eines Berichts der Kommission ueber die zwischenzeitlichen Erfahrungen, der gegebenenfalls entsprechende Vorschlaege enthaelt, ueber die etwaige Anpassung dieser Richtlinie, und zwar insbesondere hinsichtlich der Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs auf andere gefaehrliche Nachahmungen als Nachahmungen von Lebensmitteln und einer etwaigen UEberarbeitung der in Artikel 4 vorgesehenen Verfahren. Artikel 6 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um dieser Richtlinie spaetestens am 26. Juni 1989 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 7 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1987. Im Namen des Rates Der Praesident H. DE CROO (1) ABl. Nr. C 156 vom 15. 6. 1987. (2) ABl. Nr. C 150 vom 9. 6. 1987, S. 1. (3) ABl. Nr. C 92 vom 25. 4. 1975, S. 1. (4) ABl. Nr. C 133 vom 3. 6. 1981, S. 1. (5) ABl. Nr. C 167 vom 5. 7. 1986, S. 1. (6) ABl. Nr. L 70 vom 13. 3. 1984, S. 16.
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