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Consumer Policy Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 ueber missbraeuchliche Klauseln in Verbrauchervertraegen DER RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestuetzt auf den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission (1), in Zusammenarbeit mit dem Europaeischen Parlament (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwaegung nachstehender Gruende: Es muessen Massnahmen zur schrittweisen Errichtung des Binnenmarktes bis zum 31. Dezember 1992 getroffen werden. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewaehrleistet ist. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber Vertragsklauseln zwischen dem Verkaeufer von Waren oder dem Dienstleistungserbringer einerseits und dem Verbraucher andererseits weisen viele Unterschiede auf, wodurch die einzelnen Maerkte fuer den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen an den Verbraucher uneinheitlich sind; dadurch wiederum koennen Wettbewerbsverzerrungen bei den Verkaeufern und den Erbringern von Dienstleistungen, besonders bei der Vermarktung in anderen Mitgliedstaaten, eintreten. Namentlich die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber missbraeuchliche Klauseln in Vertraegen mit Verbrauchern weisen betraechtliche Unterschiede auf. Die Mitgliedstaaten muessen dafuer Sorge tragen, dass die mit den Verbrauchern abgeschlossenen Vertraege keine missbraeuchlichen Klauseln enthalten. Die Verbraucher kennen im allgemeinen nicht die Rechtsvorschriften, die in anderen Mitgliedstaaten fuer Vertraege ueber den Kauf von Waren oder das Angebot von Dienstleistungen gelten. Diese Unkenntnis kann sie davon abhalten, Waren und Dienstleistungen direkt in anderen Mitgliedstaaten zu ordern. Um die Errichtung des Binnenmarktes zu erleichtern und den Buerger in seiner Rolle als Verbraucher beim Kauf von Waren und Dienstleistungen mittels Vertraegen zu schuetzen, fuer die die Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten gelten, ist es von Bedeutung, missbraeuchliche Klauseln aus diesen Vertraegen zu entfernen. Den Verkaeufern von Waren und Dienstleistungsbringern wird dadurch ihre Verkaufstaetigkeit sowohl im eigenen Land als auch im gesamten Binnenmarkt erleichtert. Damit wird der Wettbewerb gefoerdert und den Buergern der Gemeinschaft in ihrer Eigenschaft als Verbraucher eine groessere Auswahl zur Verfuegung gestellt. In den beiden Programmen der Gemeinschaft fuer eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher (4) wird die Bedeutung des Verbraucherschutzes auf dem Gebiet missbraeuchlicher Vertragsklauseln hervorgehoben. Dieser Schutz sollte durch Rechtsvorschriften gewaehrleistet werden, die gemeinschaftsweit harmonisiert sind oder unmittelbar auf dieser Ebene erlassen werden. Gemaess dem unter dem Abschnitt "Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher" festgelegten Prinzip sind entsprechend diesen Programmen Kaeufer von Waren oder Dienstleistungen vor Machtmissbrauch des Verkaeufers oder des Dienstleistungserbringers, insbesondere vor vom Verkaeufer einseitig festgelegten Standardvertraegen und vor dem missbraeuchlichen Ausschluss von Rechten in Vertraegen zu schuetzen. Durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbraeuchlicher Klauseln kann der Verbraucher besser geschuetzt werden. Diese Vorschriften sollten fuer alle Vertraege zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern gelten. Von dieser Richtlinie ausgenommen sind daher insbesondere Arbeitsvertraege sowie Vertraege auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts. Der Verbraucher muss bei muendlichen und bei schriftlichen Vertraegen - bei letzteren unabhaengig davon, ob die Klauseln in einem oder in mehreren Dokumenten enthalten sind - den gleichen Schutz geniessen. Beim derzeitigen Stand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften kommt allerdings nur eine teilweise Harmonisierung in Betracht. So gilt diese Richtlinie insbesondere nur fuer Vertragsklauseln, die nicht einzeln ausgehandelt wurden. Den Mitgliedstaaten muss es freigestellt sein, dem Verbraucher unter Beachtung des Vertrags einen besseren Schutz durch strengere einzelstaatliche Vorschriften als den in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften zu gewaehren. Bei Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indirekt die Klauseln fuer Verbrauchervertraege festgelegt werden, wird davon ausgegangen, dass sie keine missbraeuchlichen Klauseln enthalten. Daher sind Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Grundsaetzen oder Bestimmungen internationaler UEbereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft Vertragsparteien sind, nicht dieser Richtlinie zu unterwerfen; der Begriff "bindende Rechtsvorschriften" in Artikel 1 Absatz 2 umfasst auch Regeln, die nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Die Mitgliedstaaten muessen jedoch dafuer sorgen, dass darin keine missbraeuchlichen Klauseln enthalten sind, zumal diese Richtlinie auch fuer die gewerbliche Taetigkeit im oeffentlich-rechtlichen Rahmen gilt. Die Kriterien fuer die Beurteilung der Missbraeuchlichkeit von Vertragsklauseln muessen generell festgelegt werden. Die nach den generell festgelegten Kriterien erfolgende Beurteilung der Missbraeuchlichkeit von Klauseln, insbesondere bei beruflichen Taetigkeiten des oeffentlich-rechtlichen Bereichs, die ausgehend von einer Solidargemeinschaft der Dienstleistungsnehmer kollektive Dienste erbringen, muss durch die Moeglichkeit einer globalen Bewertung der Interessenlagen der Parteien ergaenzt werden. Diese stellt das Gebot von Treu und Glauben dar. Bei der Beurteilung von Treu und Glauben ist besonders zu beruecksichtigen, welches Kraefteverhaeltnis zwischen den Verhandlungspositionen der Parteien bestand, ob auf den Verbraucher in irgendeiner Weise eingewirkt wurde, seine Zustimmung zu der Klausel zu geben, und ob die Gueter oder Dienstleistungen auf eine Sonderbestellung des Verbrauchers hin verkauft bzw. erbracht wurden. Dem Gebot von Treu und Glauben kann durch den Gewerbetreibenden Genuege getan werden, indem er sich gegenueber der anderen Partei, deren berechtigten Interessen er Rechnung tragen muss, loyal und billig verhaelt. Die Liste der Klauseln im Anhang kann fuer die Zwecke dieser Richtlinie nur Beispiele geben; infolge dieses Minimalcharakters kann sie von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere hinsichtlich des Geltungsbereichs dieser Klauseln, ergaenzt oder restriktiver formuliert werden. Bei der Beurteilung der Missbraeuchlichkeit von Vertragsklauseln ist der Art der Gueter bzw. Dienstleistungen Rechnung zu tragen. Fuer die Zwecke dieser Richtlinie duerfen Klauseln, die den Hauptgegenstand eines Vertrages oder das Preis-/Leistungsverhaeltnis der Lieferung bzw. der Dienstleistung beschreiben, nicht als missbraeuchlich beurteilt werden. Jedoch koennen der Hauptgegenstand des Vertrages und das Preis-/Leistungsverhaeltnis bei der Beurteilung der Missbraeuchlichkeit anderer Klauseln beruecksichtigt werden. Daraus folgt unter anderem, dass bei Versicherungsvertraegen die Klauseln, in denen das versicherte Risiko und die Verpflichtung des Versicherers deutlich festgelegt oder abgegrenzt werden, nicht als missbraeuchlich beurteilt werden, sofern diese Einschraenkungen bei der Berechnung der vom Verbraucher gezahlten Praemie Beruecksichtigung finden. Die Vertraege muessen in klarer und verstaendlicher Sprache abgefasst sein. Der Verbraucher muss tatsaechlich die Moeglichkeit haben, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen. Im Zweifelsfall ist die fuer den Verbraucher guenstigste Auslegung anzuwenden. Die Mitgliedstaaten muessen sicherstellen, dass in von einem Gewerbetreibenden mit Verbrauchern abgeschlossenen Vertraegen keine missbraeuchlichen Klauseln verwendet werden. Wenn darartige Klauseln trotzdem verwendet werden, muessen sie fuer den Verbraucher unverbindlich sein; die verbleibenden Klauseln muessen jedoch weiterhin gelten und der Vertrag im uebrigen auf der Grundlage dieser Klauseln fuer beide Teile verbindlich sein, sofern ein solches Fortbestehen ohne die missbraeuchlichen Klauseln moeglich ist. In bestimmten Faellen besteht die Gefahr, dass dem Verbraucher der in dieser Richtlinie aufgestellte Schutz entzogen wird, indem das Recht eines Drittlands zum anwendbaren Recht erklaert wird. Es sollten daher in dieser Richtlinie Bestimmungen vorgesehen werden, die dies ausschliessen. Personen und Organisationen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein berechtigtes Interesse geltend machen koennen, den Verbraucher zu schuetzen, muessen Verfahren, die Vertragsklauseln im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung in Verbrauchervertraegen, insbesondere missbraeuchliche Klauseln, zum Gegenstand haben, bei Gerichten oder Verwaltungsbehoerden, die fuer die Entscheidung ueber Klagen bzw. Beschwerden oder die Eroeffnung von Gerichtsverfahren zustaendig sind, einleiten koennen. Diese Moeglichkeit bedeutet jedoch keine Vorabkontrolle der in einem beliebigen Wirtschaftssektor verwendeten allgemeinen Bedingungen. Die Gerichte oder Verwaltungsbehoerden der Mitgliedstaaten muessen ueber angemessene und wirksame Mittel verfuegen, damit der Verwendung missbraeuchlicher Klauseln in Verbrauchervertraegen ein Ende gesetzt wird - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 (1) Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber missbraeuchliche Klauseln in Vertraegen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern. (2) Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsaetzen internationaler UEbereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft - insbesondere im Verkehrsbereich - Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie. Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten: a) missbraeuchliche Klauseln: Vertragsklauseln, wie sie in Artikel 3 definiert sind; b) Verbraucher: eine natuerliche Person, die bei Vertraegen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Taetigkeit zugerechnet werden kann; c) Gewerbetreibender: eine natuerliche oder juristische Person, die bei Vertraegen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Taetigkeit handelt, auch wenn diese dem oeffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist. Artikel 3 (1) Eine Vertragsklausel, die nicht im einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbraeuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhaeltnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. (2) Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. Die Tatsache, dass bestimmte Elemente einer Vertragsklausel oder eine einzelne Klausel im einzelnen ausgehandelt worden sind, schliesst die Anwendung dieses Artikels auf den uebrigen Vertrag nicht aus, sofern es sich nach der Gesamtwertung dennoch um einen vorformulierten Standardvertrag handelt. Behauptet ein Gewerbetreibender, dass eine Standardvertragsklausel im einzelnen ausgehandelt wurde, so obliegt ihm die Beweislast. (3) Der Anhang enthaelt eine als Hinweis dienende und nicht erschoepfende Liste der Klauseln, die fuer missbraeuchlich erklaert werden koennen. Artikel 4 (1) Die Missbraeuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Beruecksichtigung der Art der Gueter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstaende sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhaengt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt. (2) Die Beurteilung der Missbraeuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Guetern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verstaendlich abgefasst sind. Artikel 5 Sind alle dem Verbraucher in Vertraegen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so muessen sie stets klar und verstaendlich abgefasst sein. Bei Zweifeln ueber die Bedeutung einer Klausel gilt die fuer den Verbraucher guenstigste Auslegung. Diese Auslegungsregel gilt nicht im Rahmen der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren. Artikel 6 (1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbraeuchliche Klauseln in Vertraegen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, fuer den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfuer in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag fuer beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbraeuchlichen Klauseln bestehen kann. (2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, damit der Verbraucher den durch diese Richtlinie gewaehrten Schutz nicht verliert, wenn das Recht eines Drittlands als das auf den Vertrag anzuwendende Recht gewaehlt wurde und der Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet der Mitgliedstaaten aufweist. Artikel 7 (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafuer, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbraeuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Vertraegen, die er mit Verbrauchern schliesst, ein Ende gesetzt wird. (2) Die in Absatz 1 genannten Mittel muessen auch Rechtsvorschriften einschliessen, wonach Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zustaendigen Verwaltungsbehoerden anrufen koennen, damit diese darueber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbraeuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen. (3) Die in Absatz 2 genannten Rechtsmittel koennen sich unter Beachtung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Gewerbetreibende desselben Wirtschaftssektors oder ihre Verbaende richten, die gleiche allgemeine Vertragsklauseln oder aehnliche Klauseln verwenden oder deren Verwendung empfehlen. Artikel 8 Die Mitgliedstaaten koennen auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein hoeheres Schutzniveau fuer die Verbraucher zu gewaehrleisten. Artikel 9 Die Kommission legt dem Europaeischen Parlament und dem Rat spaetestens fuenf Jahre nach dem in Artikel 10 Absatz 1 genannten Zeitpunkt einen Bericht ueber die Anwendung dieser Richtlinie vor. Artikel 10 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spaetestens am 31. Dezember 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Diese Vorschriften gelten fuer alle Vertraege, die nach dem 31. Dezember 1994 abgeschlossen werden. (2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veroeffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 11 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 5. April 1993. Im Namen des Rates Der Praesident N. HELVEG PETERSEN (1) ABl. Nr. C 73 vom 24. 3. 1992, S. 7. (2) ABl. Nr. C 326 vom 16. 12. 1991, S. 108, und ABl. Nr. C 21 vom 25. 1. 1993. (3) ABl. Nr. C 159 vom 17. 6. 1991, S. 34. (4) ABl. Nr. C 92 vom 25. 4. 1975, S. 1, und ABl. Nr. C 133 vom 3. 6. 1981, S. 1. ANHANG KLAUSELN GEMAESS ARTIKEL 3 ABSATZ 3 1. Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass a) die gesetzliche Haftung des Gewerbetreibenden ausgeschlossen oder eingeschraenkt wird, wenn der Verbraucher aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Gewerbetreibenden sein Leben verliert oder einen Koerperschaden erleidet; b) die Ansprueche des Verbrauchers gegenueber dem Gewerbetreibenden oder einer anderen Partei, einschliesslich der Moeglichkeit, eine Verbindlichkeit gegenueber dem Gewerbetreibenden durch eine etwaige Forderung gegen ihn auszugleichen, ausgeschlossen oder ungebuehrlich eingeschraenkt werden, wenn der Gewerbetreibende eine der vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfuellt oder mangelhaft erfuellt; c) der Verbraucher eine verbindliche Verpflichtung eingeht, waehrend der Gewerbetreibende die Erbringung der Leistungen an eine Bedingung knuepft, deren Eintritt nur von ihm abhaengt; d) es dem Gewerbetreibenden gestattet wird, vom Verbraucher gezahlte Betraege einzubehalten, wenn dieser darauf verzichtet, den Vertrag abzuschliessen oder zu erfuellen, ohne dass fuer den Verbraucher ein Anspruch auf eine Entschaedigung in entsprechender Hoehe seitens des Gewerbetreibenden vorgesehen wird, wenn dieser selbst es unterlaesst; e) dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein unverhaeltmismaessig hoher Entschaedigungsbetrag auferlegt wird; f) es dem Gewerbetreibenden gestattet wird, nach freiem Ermessen den Vertrag zu kuendigen, wenn das gleiche Recht nicht auch dem Verbraucher eingeraeumt wird, und es dem Gewerbetreibenden fuer den Fall, dass er selbst den Vertrag kuendigt, gestattet wird, die Betraege einzubehalten, die fuer von ihm noch nicht erbrachte Leistungen gezahlt wurden; g) es dem Gewerbetreibenden - ausser bei Vorliegen schwerwiegender Gruende - gestattet ist, einen unbefristeten Vertrag ohne angemessene Frist zu kuendigen; h) ein befristeter Vertrag automatisch verlaengert wird, wenn der Verbraucher sich nicht gegenteilig geaeussert hat und als Termin fuer diese AEusserung des Willens des Verbrauchers, den Vertrag nicht zu verlaengern, ein vom Ablaufzeitpunkt des Vertrages ungebuehrlich weit entferntes Datum festgelegt wurde; i) die Zustimmung des Verbrauchers zu Klauseln unwiderlegbar festgestellt wird, von denen er vor Vertragsabschluss nicht tatsaechlich Kenntnis nehmen konnte; j) der Gewerbetreibende die Vertragsklauseln einseitig ohne triftigen und im Vertrag aufgefuehrten Grund aendern kann; k) der Gewerbetreibende die Merkmale des zu liefernden Erzeugnisses oder der zu erbringenden Dienstleistung einseitig ohne triftigen Grund aendern kann; l) der Verkaeufer einer Ware oder der Erbringer einer Dienstleistung den Preis zum Zeitpunkt der Lieferung festsetzen oder erhoehen kann, ohne dass der Verbraucher in beiden Faellen ein entsprechendes Recht hat, vom Vertrag zurueckzutreten, wenn der Endpreis im Verhaeltnis zu dem Preis, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, zu hoch ist; m) dem Gewerbetreibenden das Recht eingeraeumt ist zu bestimmen, ob die gelieferte Ware oder erbrachte Dienstleistung den Vertragsbestimmungen entspricht, oder ihm das ausschliessliche Recht zugestanden wird, die Auslegung einer Vertragsklausel vorzunehmen; n) die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Einhaltung der von seinen Vertretern eingegangenen Verpflichtungen eingeschraenkt wird oder diese Verpflichtung von der Einhaltung einer besonderen Formvorschrift abhaengig gemacht wird; o) der Verbraucher allen seinen Verpflichtungen nachkommen muss, obwohl der Gewerbetreibende seine Verpflichtungen nicht erfuellt; p) die Moeglichkeit vorgesehen wird, dass der Vertrag ohne Zustimmung des Verbrauchers vom Gewerbetreibenden abgetreten wird, wenn dies moeglicherweise eine Verringerung der Sicherheiten fuer den Verbraucher bewirkt; q) dem Verbraucher die Moeglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird, und zwar insbesondere dadurch, dass er ausschliesslich auf ein nicht unter die rechtlichen Bestimmungen fallenden Schiedsgerichtsverfahren verwiesen wird, die ihm zur Verfuegung stehenden Beweismittel ungebuehrlich eingeschraenkt werden oder ihm die Beweislast auferlegt wird, die nach dem geltenden Recht einer anderen Vertragspartei oblaege. 2. Tragweite der Buchstaben g), j) und l) a) Buchstabe g) steht Klauseln nicht entgegen, durch die sich der Erbringer von Finanzdienstleistungen das Recht vorbehaelt, einen unbefristeten Vertrag einseitig und - bei Vorliegen eines triftigen Grundes - fristlos zu kuendigen, sofern der Gewerbetreibende die Pflicht hat, die andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien alsbald davon zu unterrichten. b) Buchstabe j) steht Klauseln nicht entgegen, durch die sich der Erbringer von Finanzdienstleistungen das Recht vorbehaelt, den von dem Verbraucher oder an den Verbraucher zu zahlenden Zinssatz oder die Hoehe anderer Kosten fuer Finanzdienstleistungen in begruendeten Faellen ohne Vorankuendigung zu aendern, sofern der Gewerbetreibende die Pflicht hat, die andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien unverzueglich davon zu unterrichten, und es dieser oder diesen freisteht, den Vertrag alsbald zu kuendigen. Buchstabe j) steht ferner Klauseln nicht entgegen, durch die sich der Gewerbetreibende das Recht vorbehaelt, einseitig die Bedingungen eines unbefristeten Vertrages zu aendern, sofern es ihm obliegt, den Verbraucher hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, und es diesem freisteht, den Vertrag zu kuendigen. c) Die Buchstaben g), j) und l) finden keine Anwendung auf - Geschaefte mit Wertpapieren, Finanzpapieren und anderen Erzeugnissen oder Dienstleistungen, bei denen der Preis von den Veraenderungen einer Notierung oder eines Boersenindex oder von Kursschwankungen auf dem Kapitalmarkt abhaengt, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat; - Vertraege zum Kauf oder Verkauf von Fremdwaehrungen, Reiseschecks oder internationalen Postanweisungen in Fremdwaehrung. d) Buchstabe l) steht Preisindexierungsklauseln nicht entgegen, wenn diese rechtmaessig sind und der Modus der Preisaenderung darin ausdruecklich beschrieben wird.
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