Der Gründungsvertrag der Europäischen Gemeinschaft unterscheidet deutlich zwischen Handel und Einfuhr.
Bei tierischen Erzeugnissen
- bezieht sich der innergemeinschaftliche Handelsverkehr oder „Handel" ausschließlich auf die Verbringung tierischer Erzeugnisse zwischen den EU-Mitgliedstaaten,
- bezieht sich Einfuhr bzw. „Einfuhren" ausschließlich auf die Verbringung tierischer Produkte aus Drittländern außerhalb der Europäischen Union in die Mitgliedstaaten.
Tag für Tag werden in der Europäischen Union zahlreiche Lieferungen von Fleisch, Milch und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs gehandelt oder eingeführt. Damit dieser Lieferverkehr sicher und ohne Übertragung von Krankheiten auf andere Tiere bzw. auf Menschen stattfinden kann, hat die EU umfangreiche tierseuchenrechtliche Anforderungen festgelegt.
Dabei sind allgemeine tierseuchenrechtliche Vorgaben für Einfuhren und den innergemeinschaftlichen Handel in spezifischen Ratsrichtlinien verankert.
Generell sind die Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handel harmonisiert. Damit die Harmonisierung Bestand hat, müssen Fleisch, Milch und andere tierische Erzeugnisse in einem zugelassenen Betrieb normalerweise unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes erzeugt werden. Außerdem können am endgültigen Bestimmungsort Stichprobenkontrollen durchgeführt werden.
Zusätzlich zu den allgemeinen gesundheitlichen Vorgaben müssen unter Umständen auch spezifische Anforderungen an tierische Erzeugnisse gestellt werden, etwa um sich ändernden Krankheitssituationen in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. In solchen Fällen sind möglicherweise spezifische Tiergesundheitsbescheinigungen notwendig.
Für Einfuhren werden zusätzliche Anforderungen in speziellen Kommissionsentscheidungen festgeschrieben. Darin werden von einem amtlichen Tierarzt der zuständigen Behörde des exportierenden Drittlandes unterzeichnete Gesundheitsbescheinigungen als Begleitdokumente zu allen Einfuhren verlangt um sicherzustellen, dass die notwendigen Voraussetzungen für Einfuhren in die EU erfüllt werden. Beim Eintreffen in der EU müssen die tierischen Erzeugnisse und die Begleitdokumente von amtlichen EU-Tierärzten an der jeweiligen Grenzkontrollstelle nachgeprüft werden. Am endgültigen Bestimmungsort können die Erzeugnisse dann noch weiteren Kontrollen unterzogen werden.
(Näheres zu den Anforderungen beim innergemeinschaftlichen Handel und bei der Einfuhr tierischer Erzeugnisse ist unter dem begleitenden Menü zu finden).
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