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Tierkrankheiten - Einführung

Die Grundsätze der EU-Strategie bei Tierkrankheiten und die wichtigsten Umsetzungsinstrumente lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Bekämpfungsmaßnahmen zu den den wichtigsten Tierseuchen, im Wesentlichen Erkrankungen auf der Liste A des Tierseuchenamts wie Maul- und Klauenseuche (MKS) und klassische Schweinepest (KSP) sofort bei einem Verdacht.

    Beim Ausbruch einer Krankheit werden die Tiere in dem betroffenen Betrieb gekeult und ihre Karkasse zerstört, um die Infektionskette so rasch wie möglich zu unterbrechen. Bei Bedarf ist auch eine präventive Keulung in den von Verdachtsfällen betroffenen Betrieben möglich. Als zusätzliche Maßnahme kommt eine Notimpfung in Frage, um eine Tilgung zu erreichen. Eine generelle präventive Impfung gegen MKS und KSP wird nicht praktiziert, da sie die Erreger verdecken und die Ausbreitung der Krankheit fördern kann. Dagegen gilt bei anderen Erkrankungen wie der Blauzungenerkrankung, die anders nicht wirksam zu bekämpfen sind, die Impfung als wichtigstes Bekämpfungsinstrument.

  • Tilgungs- und Überwachungsprogramme : Bei bereits in der Gemeinschaft bestehenden Erkrankungen wie Tollwut, Brucellose und Tuberkulose, die Gegenstand von der EU mitfinanzierter nationaler Programme sind

  • Anwendung des so genannten „Regionalisierungskonzepts", d. h. Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Erkrankung im Infektionsgebiet ohne Einschränkungsmaßnahmen im übrigen Land.

  • Registrierung von Betrieben, Identifizierung von Tieren und Aufbau eines Computersystems zur Vernetzung von über 2500 Ämtern der zentralen und lokalen Veterinärbehörden in der gesamten EU (ANIMO), zur Vorausmeldung des Handelsverkehrs mit Tieren und tierischen Erzeugnissen. Dieses Instrumentarium wird für die Rückverfolgung solcher Produkte und weitere geeignete Kontrollmaßnahmen benötigt.

  • Transparenz im Bezug auf die Tiergesundheitslage in den Mitgliedstaaten. Das Auftreten der wichtigsten Erkrankungen ist der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über das computerisierte Meldesystem für Tierkrankheiten mitzuteilen, an dem nunmehr auch viele andere europäische Länder beteiligt sind (EU-Kandidatenländer, Island, Norwegen, Schweiz usw.).

  • Notstandspläne in jedem Mitgliedstaat bei Tierseuchen, damit die zuständigen Behörden die rasche Durchführung der geeigneten Bekämpfungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der lokalen Seuchenlage veranlassen können.

  • EU- und nationale Referenzlabors als Voraussetzung für einheitliche Testverfahren und Fachunterstützung für Kommission und Mitgliedstaaten.

Die Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen ist Sache der Mitgliedstaaten. Sie werden dabei von der EU beim Kostenaufwand für die durchgeführten Maßnahmen - hierzu gehören etwa auch Entschädigungszahlungen für durch die Tiererkrankungen wirtschaftlich geschädigten Landwirte - finanziell unterstützt.

Die Kommission hat dafür zu sorgen, dass das EU-Recht ordnungsgemäß angewandt wird, dem Gesetzgeber weitere Rechtsvorschriften vorzuschlagen1 und entsprechende Durchführungsvorschriften zu beschließen. Im Vorfeld werden diese Vorschriften mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (Abteilung Tiergesundheit und artgerechte Tierhaltung) erörtert, wo ein regelmäßiger Informationsaustausch über die Seuchenlage stattfindet.

Bei einem Notfall kann die Kommission auch ad hoc zusätzliche Bekämpfungsmaßnahmen (Sicherheitsklauseln) beschließen, wenn sie zum Schutz der öffentlichen und/oder der Tiergesundheit notwendig sind. Der Kommission kommt daher beim Management der dringlichsten und wichtigsten Tierseuchenprobleme eine Schlüsselrolle zu.


1 Das EU-Recht zur Tiergesundheit wird normalerweise vom Rat verabschiedet (Artikel 37 des Vertrags, Konsultationsverfahren). Sind aber unmittelbar die Lebensmittelsicherheit oder die menschliche Gesundheit betroffen, so spielt auch das Europäische Parlament eine entscheidende Rolle (Artikel 152 des Vertrags, Mitentscheidungsverfahren).

 
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