Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft trifft eine klare Unterscheidung zwischen Handel und Einfuhr.
Bei lebenden Tieren:
- bezeichnet der innergemeinschaftliche Handel oder „Handel"
ausschließlich den Transport von Tieren im Verkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten,
- bezeichnet Einfuhr oder „Einfuhren" ausschließlich den Transport von Tieren aus Drittländern außerhalb der Europäischen Union in die Mitgliedstaaten.
Tag für Tag findet ein umfangreicher Handels- bzw. Einfuhrverkehr mit lebenden Tieren in der Europäischen Union statt. Damit dieser Verkehr sicher und ohne Übertragung von Krankheiten auf andere Tiere oder auf Menschen stattfinden kann, hat die EU umfangreiche Vorschriften zum Tierseuchenrecht festgelegt.
Die allgemeinen tierseuchenrechtlichen Vorschriften, die sowohl für Einfuhren als auch für den innergemeinschaftlichen Handel gelten, sind in spezifischen Ratsrichtlinien verankert.
Beim innergemeinschaftlichen Handel sind die Bedingungen zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiert; für den Transport lebender Tiere ist eine von einem amtlichen Tierarzt beglaubigte Gesundheitsbescheinigung vorgeschrieben, wonach die in den entsprechenden Ratsrichtlinien festgelegten Grundanforderungen an die Tiergesundheit erfüllt sind. Am Bestimmungsort können außerdem noch Stichprobenkontrollen an den Tieren durchgeführt werden.
Neben den allgemeinen Tierseuchenvorschriften können bei Ausbruch einer schwerwiegenden exotischen Erkrankung in den Mitgliedstaaten spezifische Vorschriften für den Handel mit bestimmten lebenden Tieren beschlossen werden, um eine Ausbreitung der Erkrankung zu verhindern.
Für Einfuhren werden noch zusätzliche tierseuchenrechtliche Vorschriften in spezifischen Kommissionsbeschlüssen festgelegt. Darin werden Gesundheitsbescheinigungen als Begleitpapiere bei allen Tierimporten vorgeschrieben. In der Regel müssen diese Bescheinigungen von einem amtlichen Tierarzt der zuständigen Behörde des exportierenden Drittlandes unterzeichnet werden als Garantie dafür, dass die entsprechenden Voraussetzungen für eine Einfuhr in die EU erfüllt sind. Beim Eintreffen in der EU werden Tiere und Begleitpapiere von amtlichen EU-Tierärzten an einer Grenzkontrollstelle überprüft. Weitere Kontrollen können auch am Bestimmungsort stattfinden.
(Näheres zu den Voraussetzungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit und die Einfuhr von lebenden Tieren ist unter dem begleitenden Menü zu finden).
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