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Tierschutz im landwirtschaftlichen Betrieb - Einführung

Die Richtlinie 98/58/EG des Rates über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere enthält Grundregeln zum Schutz von Tieren aller Arten (einschließlich Fische, Reptilien und Amphibien), die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden. Diese Regelung beruht auf dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen und den vom "Farm Animal Welfare Council" des britischen Landwirtschaftsministeriums festgelegten "fünf Freiheiten":

  • Freisein von Hunger und Durst (Zugang zu frischem Trinkwasser und gesunder Nahrung),
  • Freisein von Unbehagen (angemessenes Lebensumfeld mit Unterschlupf und bequemem Liegeplatz),
  • Freisein von Schmerzen, Verletzungen und Krankheiten (Verhütung bzw. schnelle Behandlung),
  • Freisein zum Ausleben normaler Verhaltensweisen (ausreichendes Platzangebot, angemessene Funktionsbereiche und sozialer Kontakt zu Artgenossen),
  • Freisein von Angst und Leiden (Haltungsbedingungen und Behandlungen, die keine psychischen Leiden fördern).

Die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere sind als Mindestanforderungen festgelegt worden. Es steht den nationalen Regierungen demnach frei, strengere Normen festzulegen, soweit sie mit dem Vertrag vereinbar sind.

Sonderregelungen bestehen weiterhin für

 
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