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Ordnungsgemäße Anwendung des gemeinschaftlichen Tierschutzrechts

Für die laufende Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sind die Mitgliedstaaten zuständig. Jeder mutmaßliche Verstoß gegen diese Vorschriften sollte zunächst der zuständigen Behörde betroffenen Mitgliedstaats gemeldet werden.

Hat die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nach Auffassung der Kommission gegen eine Gemeinschaftsvorschrift verstoßen, so kann sie auf der Grundlage von Artikel 226 des Vertrags ein Vertragsverletzungsverfahren en gegen den betreffenden Mitgliedstaat einleiten. Sie stützt sich dabei auf stichhaltige, ausreichende und zuverlässige Daten. Verstöße eines Mitgliedstaats gegen Gemeinschaftsvorschriften können der Kommission in Form amtlicher Kontrollberichte en über ihre eigenen Dienststellen, z.B. dem Lebensmittel- und Veterinäramt, oder über Beschwerden von Nicht-Regierungsorganisationen oder Privatpersonen zur Kenntnis gebracht werden.

Artikel 226 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Vertrag von Amsterdam – in Kraft getreten seit 1. Mai 1999)

Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen.

 
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