WARENKONTROLLE
Produktsicherheit
1) ZIEL
Gemeinschaftsweit die allgemeine Verpflichtung der Hersteller einführen, nur sichere
Produkte in den Verkehr zu bringen.
2) GEMEINSCHAFTSMASSNAHME
Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine
Produktsicherheit.
3) INHALT
1. Definition der Begriffe "Produkt", "sicheres Produkt", "gefährliches Produkt",
"Hersteller", "Händler".
2. Die Richtlinie gilt im wesentlichen für Verbraucherprodukte.
3. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten, soweit es im Rahmen gemeinschaftlicher
Rechtsvorschriften keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden
Produkte gibt.
4. Ein Produkt gilt als sicher, wenn es den spezifischen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften
zur Gewährleistung seiner Sicherheit entspricht. In Ermangelung solcher Vorschriften
gilt ein Produkt als sicher, wenn es den spezifischen einzelstaatlichen Sicherheits-
und Gesundheitsanforderungen für sein Inverkehrbringen in dem Mitgliedstaat entspricht,
in dessen Hoheitsgebiet sich das Produkt im Verkehr befindet. In Ermangelung gemeinschaftlicher
oder einzelstaatlicher Vorschriften wird die Übereinstimmung eines Produkts mit der
allgemeinen Sicherheitsanforderung unter Berücksichtigung folgender Aspekte bewertet:
- der innerstaatlichen unverbindlichen Normen, die eine europäische Norm umsetzen,
- der technischen Spezifikationen der Gemeinschaft,
- der Normen des Mitgliedstaats, in dem sich das Produkt im Verkehr befindet,
- der auf dem Gebiet der Gesundheit und der Sicherheit bestehenden Verhaltenskodizes
des betreffenden Bereichs,
- des Stands der Kenntnisse und der Technik.
5. Die Mitgliedstaaten müssen die nötigen Verwaltungsstrukturen schaffen, damit
ein Risiko darstellende bzw. unsichere Produkte ermittelt werden und der allgemeinen
Sicherheitsverpflichtung nachgekommen wird.
6. Die Richtlinie enthält eine nicht erschöpfende Liste von Maßnahmen, die von
den Mitgliedstaaten ggf. zu ergreifen sind, damit der allgemeinen Sicherheitsanforderung
nachgekommen wird.
7. Die Richtlinie enthält eine Schutzklausel allgemeiner Tragweite für Verbraucherprodukte,
die den einschlägigen gemeinschaftlichen bzw. innerstaatlichen Rechtsvorschriften
nicht entsprechen und die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher gefährden könnten,
ohne jedoch eine schwerwiegende und unmittelbare Gefahr darzustellen, und für die
es noch kein gleichwertiges Verfahren auf EG-Ebene gibt. Jeder Mitgliedstaat kann
daher Maßnahmen ergreifen, um die Vermarktung solcher Produkte zu beschränken; gleichzeitig
muß er die Kommission darüber in Kenntnis setzen, die sich zur Zweckmäßigkeit der
ergriffenen Maßnahmen zu äußern hat.
8. Stellt ein Produkt eine schwerwiegende und unmittelbare Gefahr dar, deren Auswirkungen
das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats überschreiten, meldet dieser der
Kommission, daß er Sofortmaßnahmen eingeführt oder beschlossen hat, um die Vermarktung
eines Produktes einzuschränken oder zu verhindern. Die Kommission überprüft die Informationen
auf ihre Übereinstimmung mit der Richtlinie und übermittelt sie den übrigen Mitgliedstaaten,
die der Kommission unverzüglich mitteilen, welche Gegenmaßnahmen sie ergreifen.
9. Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn Meinungsunterschiede über
die zu ergreifenden Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten bestehen und wenn die
Verfahren der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften unzureichend sind, um die Gefahr
zu bewältigen, sieht die Richtlinie ein Gemeinschaftsverfahren zum Erlaß dringender
Maßnahmen vor. Aufgrund dieses Verfahrens kann die Kommission, der ein Ausschuß für
Notfälle beisteht, einen Beschluß fassen, mit dem alle Mitgliedstaaten verpflichtet
werden, die gleichen zeitlich begrenzten Maßnahmen gegen ein Produkt zu ergreifen,
das für gefährlich gehalten wird.
10. Jede aufgrund dieser Richtlinie getroffene Entscheidung ist zu begründen und
kann von den zuständigen Gerichten überprüft werden.
4) FRIST FÜR DEN ERLASS EINZELSTAATLICHER UMSETZUNGSVORSCHRIFTEN
29.06.1994
5) ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS (falls abweichend von 4)
6) QUELLEN
Amtsblatt L 228 vom 11.08.1992
7) WEITERE ARBEITEN
8) DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN DER KOMMISSION