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WERBUNG

Irreführende Werbung


1) ZIEL

Schutz der Verbraucher, der Personen, die einen Handel oder ein Gewerbe betreiben oder ein Handwerk oder einen freien Beruf ausüben, und der Interessen der Allgemeinheit gegen irreführende Werbung und deren unlautere Auswirkungen; Reglementierung der vergleichenden Werbung

2) GEMEINSCHAFTSMASSNAHME

Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung

Geändert durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung. Der Titel der Richtlinie lautet nunmehr: "Richtlinie des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung".

3) INHALT

Richtlinie 84/450/EWG

1. Zweck der Richtlinie ist die Kontrolle irreführender Werbung im Interesse der Verbraucher, des Wettbewerbs und der Allgemeinheit schlechthin.

2. Zur Beurteilung der Frage, ob Werbung irreführend ist, wird folgendes berücksichtigt:

  • Merkmale der Waren oder Dienstleistungen;
  • Preis;
  • Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
  • Art, Eigenschaften und Rechte des Werbenden.

3. Zur Kontrolle irreführender Werbung tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse daran haben, rechtlich gegen irreführende Werbung vorzugehen,

  • gerichtliche Schritte gegen eine irreführende Werbung einleiten können und/oder
  • eine solche Werbung vor eine Verwaltungsbehörde zu bringen, die zuständig ist, über Beschwerden zu entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einzuleiten.

4. In diesem Rahmen verleihen die Mitgliedstaaten den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse, die sie ermächtigen,

  • die Einstellung einer irreführenden Werbung anzuordnen oder darauf abstellende geeignete gerichtliche Schritte einzuleiten;
  • eine irreführende Werbung, deren Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht, zu untersagen oder darauf abzielende geeignete gerichtliche Schritte einzuleiten,

auch wenn kein Beweis eines tatsächlichen Verlustes oder Schadens oder der Absicht oder Fahrlässigkeit seitens des Werbenden erbracht wird.

Diese Maßnahmen können im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens mit vorläufiger oder endgültiger Wirkung getroffen werden.
Die Mitgliedstaaten können die Gerichte oder Verwaltungsbehörden ermächtigen, die Veröffentlichung

  • der Entscheidung über die Einstellung der irreführenden Werbung,
  • einer berichtigenden Erklärung zu verlangen.

5. Werden die in Absatz 4 genannten Befugnisse ausschließlich von einer Verwaltungsbehörde ausgeübt, sind Verfahren vorzusehen, um gegen eine unsachgemäße oder ungerechtfertigte Ausübung der Befugnisse durch diese Verwaltungsbehörde gerichtliche Schritte einleiten zu können.

6. Die Richtlinie schließt die freiwillige Kontrolle irreführender Werbung durch Einrichtung der Selbstverwaltung nicht aus, wenn entsprechende Verfahren vor solchen Einrichtungen zusätzlich zu den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vorgesehen sind.

7. Die Mitgliedstaaten verleihen den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse, die sie ermächtigen, bei Verwaltungs- oder zivilrechtlichen Verfahren

  • vom Werbenden, falls erforderlich, Beweise für die faktische Richtigkeit der in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu verlangen;
  • Tatsachenbehauptungen als unrichtig anzusehen, wenn die verlangten Beweise nicht erbracht werden oder unzureichend sind.

Richtlinie 97/55/EG

8. Mit dieser Richtlinie wird die Formulierung "vergleichende Werbung" eingeführt, die definiert wird als "jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht".

9. Vergleichende Werbung gilt als zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Sie ist nicht irreführend.
  • Sie vergleicht Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung.
  • Sie vergleicht objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen, zu denen auch der Preis gehören kann.
  • Sie verursacht auf dem Markt keine Verwechslung zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber.
  • Durch sie werden weder die Marken, die Handelsnamen oder andere Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft.
  • Bei Waren mit Ursprungsbezeichnung bezieht sie sich auf Waren mit der gleichen Bezeichnung.
  • Sie nutzt den Ruf einer Marke oder eines anderen Unterscheidungszeichens eines Mitbewerbers nicht in unlauterer Weise aus.
  • Sie stellt nicht eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer Ware oder Dienstleistung mit geschützter Marke oder geschütztem Handelsnamen dar.

10. Die Bestimmungen über die Bekämpfung der irreführenden Werbung gelten für unzulässige vergleichende Werbung.

11. In der Richtlinie vorgesehen ist die Schaffung eines Verfahrens zur Behandlung von grenzübergreifenden Beschwerden im Zusammenhang mit vergleichender Werbung.

4) FRIST FÜR DEN ERLASS EINZELSTAATLICHER RECHTSVORSCHRIFTEN

  • Richtlinie 84/450/EWG: 01.10.1986
  • Richtlinie 97/55/EG: 23.04.2000

5) DATUM DES INKRAFTTRETENS (falls abweichend von 4)

  • Richtlinie 84/450/EWG: 13.09.1984
  • Richtlinie 97/55/EG: 12.11.1997

6) QUELLEN

Amtsblatt L 250 vom 19.09.1984

Amtsblatt L 290 vom 23.10.1997
Berichtigungen
Amtsblatt L 194 vom 10.07.1998
Amtsblatt L 151 vom 18.06.1999

7) WEITERE ARBEITEN

8) DURCHFÜHRUNGSMAßNAHMEN DER KOMMISSION

Am 10. März 2000 hat die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über Verbraucherbeschwerden im Zusammenhang mit Fernabsatz und vergleichender Werbung (Artikel 17 der Richtlinie 97/7/EG über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz und Artikel 2 der Richtlinie 97/55/EG über vergleichende Werbung) vorgelegt [KOM (2000) 127 endg.].
Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments und des Rates hat die Kommission in diesem Bericht untersucht, ob wirksame Verfahren zur Behandlung von (grenzüberschreitenden) Verbraucherbeschwerden, die den Fernabsatz oder die vergleichende Werbung betreffen, geschaffen werden können.
In ihrem Bericht stellt die Kommission den gegenwärtigen Stand in Sachen Verbraucherbeschwerden in der gesamten Europäischen Union dar und beurteilt die Lage im Lichte der Bestimmungen des EG-Vertrags sowie der verschiedenen noch laufenden Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs der Verbraucher zum Rechtsschutz.


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