Die Bekämpfung von Schadorganismen innerhalb der Gemeinschaft ist ein wichtiger Teil der gemeinschaftlichen Pflanzenschutzregelung. Zu den Schadorganismen, die spezifischen Bekämpfungsmaßnahmen unterliegen können, gehören:
- die in den Anhängen I und II (Teil A Kapitel I) der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen, deren Vorkommen in der Gemeinschaft erstmals festgestellt wird; bzw.
- die in den Anhängen I und II (Teil A Kapitel II) der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen, deren Vorkommen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bislang nicht bekannt war; bzw.
- sonstige Schadorganismen, deren Vorkommen bislang in der Gemeinschaft nicht bekannt war und die nicht spezifisch in der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt, aber möglicherweise wirtschaftlich von Bedeutung sind.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten das Auftreten dieser Schadorganismen auf ihrem Hoheitsgebiet mitzuteilen und Maßnahmen zu ergreifen, um den jeweiligen Schadorganismus auszurotten und seine Ausbreitung zu verhindern.
In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die unmittelbare Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung eines Schadorganismus besteht, unterrichtet er die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die seines Erachtens ergriffen werden sollten. Darüber hinaus kann er befristet zusätzliche Maßnahmen ergreifen. Geht die Gefahr von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus Drittländern aus, so ergreift der Mitgliedstaat unverzüglich Maßnahmen, um das Gebiet der Gemeinschaft vor dieser Gefahr zu schützen, und unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber. In diesen Fällen kann die Kommission befristete Maßnahmen (Sofortmaßnahmen) ergreifen.
Die Kommission ist verpflichtet, die Situation so schnell wie möglich (durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz) zu prüfen, ferner können Bekämpfungsmaßnahmen der Gemeinschaft erlassen werden.
Für die langfristige Bekämpfung existieren Richtlinien über Maßnahmen zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus) und der Kartoffelbraunfäule (Ralstonia solanacearum), die beide in einigen Teilen der Gemeinschaft auftreten.
Rechtsvorschriften
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