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Pflanzenschutz
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Schadorganismen – Einfuhren aus Drittländern

Bestimmte (in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte) Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse müssen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sein, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrlandes ausgestellt wurde. Bei der Verbringung in die Gemeinschaft kann das Pflanzengesundheitszeugnis (bei denjenigen eingeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die auch in Anhang V Teil A aufgeführt sind) durch einen Pflanzenpass ersetzt werden.

Pflanzengesundheitszeugnisse sollen nach dem Muster der Internationalen Pflanzenschutzkonvention ausgestellt sein und bestätigen, dass die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse:

  • geeigneten Kontrollen unterzogen wurden;
  • als frei von Quarantäneschadorganismen und praktisch frei von sonstigen Schadorganismen gelten können;
  • den Pflanzenschutzbestimmungen des Einfuhrlandes entsprechen.

Ausnahmen von den vorgenannten Anforderungen können in folgenden Fällen unter der Bedingung gestattet werden, dass keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht:

  • Verbringung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen über das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft;
  • The entry of small quantities of plants or plant products intended for non-industrial or non-commercial use or for consumption during transport;
  • Einfuhr in die Gemeinschaft von kleinen Mengen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht zu gewerblichen Zwecken verwendet werden sollen oder die zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind;
  • Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken; Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die im unmittelbaren Grenzgebiet eines benachbarten Drittlands angebaut, erzeugt oder verwendet werden.
  • Weitere Ausnahmen von den vorgenannten Anforderungen können unter bestimmten strengen Voraussetzungen und in der Regel für einen befristeten Zeitraum in Übereinstimmung mit Artikel 15 der Richtlinie 2000/29/EGpdf gewährt werden.

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