Leitgedanke des
Weißbuchs der Kommission zur Lebensmittelsicherheit vom 12. Januar 2000
ist der Grundsatz, dass die Politik der Lebensmittelsicherheit auf einem umfassenden und einheitlichen Konzept für die gesamte Lebensmittel- und Futtermittelherstellungskette beruhen muss und dass jedes der Glieder dieser Kette genau so stark sein muss wie alle anderen, wenn man die Gesundheit der Verbraucher angemessen schützen will. Die europäische Saatgutindustrie ist der Hauptversorger der Lebensmittel- und Futtermittelherstellungskette Europas. Aufgrund der Erkenntnisse über die Verflechtung der Lebensmittelherstellung ist seit September 1999 nicht mehr die Generaldirektion für Landwirtschaft, sondern die Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucherschutz für Saatgut zuständig.
Dem Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit zufolge sollen den Verbrauchern sichere und hochwertige Erzeugnisse aus allen Mitgliedstaaten angeboten werden. Dies ist die wesentliche Aufgabe des Binnenmarkts. Die Richtlinien über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, die sich auf landwirtschaftliche, gartenbauliche, forstliche, Obst- und Zierpflanzenarten sowie Reben beziehen, unterstützen das Funktionieren des Binnenmarktes, indem sie gewährleisten, dass das in der Gemeinschaft vermarktete Saat- und Pflanzgut den Gesundheits- und Qualitätskriterien entspricht.
Dieser Zielsetzung entsprechen auch die
Richtlinie 2002/53/EG des Rates
vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten und die
Richtlinie 2002/55/EG des Rates
vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut, mit denen die
Rechtsgrundlage für die beiden Sortenkataloge geschaffen wird, in
denen die Sorten aufgeführt sind, die zur Zertifizierung oder Kontrolle
und zum Verkehr in der Gemeinschaft zugelassen sind. Um aufgeführt zu
werden, müssen die Sorten Normen entsprechen, die insbesondere die
Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit sowie, in Falle der
Landwirtschaft, den landeskulturellen Wert betreffen. Bei Sorten landwirtschaftlicher
Pflanzenarten gründet sich der landeskulturelle Wert auf die Erträge, die
Resistenz gegen Schadorganismen, das Verhalten gegenüber Umweltfaktoren und
die Qualität. Wird eine Sorte einer landwirtschaftlichen, gartenbaulichen
oder forstlichen Pflanzenart oder einer Rebenart genetisch verändert, so
darf sie nur unter den nachstehenden zusätzlichen Bedingungen in einen
einzelstaatlichen Katalog aufgenommen werden: Erstens muss sie gemäß der
Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche
Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt oder nach
Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung für das Inverkehrbringen
amtlich zugelassen worden sein, wobei die Umweltverträglichkeitsprüfung
derjenigen in der Richtlinie 90/220/EWG entsprechen und nach einem
Verfahren vorgenommen worden sein muss, das auf Vorschlag der Kommission
mit einer Verordnung des Rates festgelegt wird. Zweitens muss von einer
solchen Sorte stammendes Material, das als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat
verwendet werden soll, bereits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige
Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten genehmigt worden sein.
Die Kommission wird im Rahmen von drei Ständigen Ausschüssen von den Mitgliedstaaten unterstützt: dem Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen, dem Ständigen Ausschuss für Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und dem Ständigen Ausschuss für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten. Unabhängige wissenschaftliche Gutachten werden vom
Wissenschaftlichen Ausschuss für Pflanzen erstellt.
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